Unmöglichkeit

Unmöglichkeit
Ụn|mög|lich|keit 〈a. [-′—-] f. 20; unz.〉 etwas, das nicht möglich ist ● das ist ein Ding der \Unmöglichkeit

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Ụn|mög|lich|keit [auch: …'mø:…], die; -, -en:
das Unmöglichsein.

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Unmöglichkeit,
 
unmögliche Leistung, Schuldrecht: Bezeichnung für eine Situation, in der im Unterschied zum Schuldnerverzug eine Leistung endgültig nicht erbracht werden kann. Das Gesetz unterscheidet zum einen zwischen objektiver U., die vorliegt, wenn die Leistung von niemandem bewirkt werden kann (z. B. wenn die geschuldete Sache vernichtet wurde), und subjektiver U. (Unvermögen), bei der nur der bestimmte Schuldner die Leistung nicht erbringen kann (z. B. weil die Sache einem Dritten gehört), zum anderen zwischen ursprünglicher U., die schon bei Vertragsschluss besteht, und nachträglicher U., die erst nach Vertragsschluss eintritt. Ein Vertrag, der auf eine ursprünglich objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, ist nichtig (§ 306 BGB), unter Umständen besteht aber eine Pflicht zum Ersatz des Schadens (§ 307 BGB). Das ursprüngliche Unvermögen berührt dagegen die Wirksamkeit des Vertrages nicht, der Schuldner hat - nach herrschender Meinung ohne Rücksicht auf sein Verschulden - für sein fehlendes Leistungsvermögen einzustehen, d. h., er ist zum Ersatz des Nichterfüllungschadens verpflichtet. Nachträgliche objektive und nachträgliche subjektive U. werden in § 275 BGB gleich behandelt. Der Schuldner wird von seiner primären Leistungspflicht frei, muss aber, wenn er für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erhalten hat, diesen an den Gläubiger auf dessen Verlangen herausgeben. Hat der Schuldner die U. verschuldet (z. B. das zu einem bestimmten Zeitpunkt bestellte Taxi erscheint nicht, der Fahrgast versäumt deshalb den Zug), hat er Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten (§ 280 BGB). Für gegenseitige Verträge enthalten §§ 323-325 BGB besondere Bestimmungen, v. a. ist dort auch das Schicksal der Gegenleistung geregelt.
 
Das österreichische Recht enthält parallele Bestimmungen. Nach § 878 ABGB ist ein Vertrag, in dem »geradezu Unmögliches« vereinbart wurde, absolut nichtig. - Auch im schweizerischen Recht gelten ähnliche Grundsätze wie im deutschen Recht (Art. 20, 97 und 119 OR).

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Ụn|mög|lich|keit [auch: -'- - -], die; -, -en: das Unmöglichsein.

Universal-Lexikon. 2012.

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